Sehr geehrte Frau Oberbürgermeisterin,
wir bitten um Beantwortung nachfolgender Fragen:
1. Welche Regelungen enthält die Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ von 2004 (bitte mit Angabe der Artikel) zum Verfall oder der Verjährung von Überstunden?
2. Welche Regelungen enthält die Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit II“ über die Verjährung von Überstunden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Dienstvereinbarung am 1. Januar 2012 älter als 3 Jahre waren?
3. Welche Regelungen führten dazu, dass Überstunden von städtischen Mitarbeitern, die vor dem 30.06.2008 geleistet worden sind, ohne verjährt zu sein in ein Langzeitkonto für Arbeitszeit übertragen werden konnten, welches erst durch die am 1.1.2012 in Kraft getretene Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit II“ eingeführt worden ist?
4. Auf welcher Rechtsgrundlage konnten Mitarbeiter der Stadt Augsburg vor dem 31.12.2008 Überstunden über einen Zeitraum von mehr als 4 Jahren ansammeln?
5. Gab es in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31.12.2008 Fälle, in denen Überstunden, die älter als 4 Jahre waren, an Mitarbeiter ausbezahlt wurden und wenn ja,
– auf welcher Rechtsgrundlage?
– In wie vielen Fällen sind Auszahlungen für Überstunden in diesem Zeitraum belegbar?
6. Gab es in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31.12.2021 Fälle, in denen Überstunden Guthaben aus einem Langzeitkonto gem. der Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit II“ an Mitarbeiter ausbezahlt wurden und wenn ja,
– in wie vielen Fällen sind Auszahlungen für Überstunden in diesem Zeitraum belegbar?
– aufgrund welcher Regelung der Dienstvereinbarung erfolgten die Auszahlungen?